Allgemeine Reisebedingungen
1. Abschluss des Reisevertrages
Die Anmeldung durch den Kunde stellt das Angebot an den Reiseveranstalter dar, mit dem
Reiseveranstalter einen Reisevertrag verbindlich abzuschließen.
Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgen. Sie erfolgt durch den
Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren
Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Dazu ist
erforderlich, dass der Anmeldende eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung für die anderen mit aufgeführten Teilnehmer übernommen
hat.
Mit der Annahme durch den Reiseveranstalter kommt der Reisevertrag zustande. Die Annahme ist
nicht formbedürftig. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem
Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt
der Anmeldung ab, liegt darin ein neues Angebot des Reiseveranstalters, an das er für die Dauer von
10 Tagen gebunden ist. Wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter
die Annahme erklärt, kommt der Vertrag auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande.
2. Bezahlung
Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des
Sicherungsscheines im Sinne von § 651k Abs.3 BGB erfolgen. Mit Vertragsschluss wird eine
Anzahlung von 15%, max. i 250,00 fällig. Weitere Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen,
die Restzahlung spätestens bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 6.b) ,6.c) oder 7.a) genannten Gründen abgesagt werden kann. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der
Reisepreis EUR 75,- nicht, dürfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines
Sicherungsscheines erfolgen.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im
Prospekt und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der
Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung der
Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich
unterrichtet wird.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss
notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich und den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder –abweichungen unverzüglich zu unterrichten. Er wird dem Kunden gegebenenfalls eine kostenlose
Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.3. Wegen des individuellen Zuschnitts der angebotenen Fotoreisen, können weitergehende
Leistungsänderungen oder –abweichungen, die aus den örtlichen (z.B. klimatischen, baulichen o.ä.)
Gegebenheiten erforderlich werden, vor Ort, mit Zustimmung aller Reiseteilnehmer erfolgen.
Insoweit entfällt dann ein Anspruch auf eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen
Rücktritt.
4.4. Etwaige Ansprüche aus Gewährleistung bleiben unberührt, soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.5. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten
Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auswirkt, wenn zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.
4.6. Im Fall der nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung muss der Reiseveranstalter den Reisenden umgehend davon
in Kenntnis setzen. Ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind Preiserhöhungen nicht zulässig. Bei
Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung, ist der Reisende, außer es liegt wegen einer erheblichen Änderung der
Reiseleistung, ein Fall der Ziff.4.3. vor, berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten. Andernfalls kann der Reisende, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat in diesem Fall, diese Rechte unverzüglich nach der
Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung
diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
Vor Reiseantritt kann der Kunde jederzeit von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der
Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Die Rücktrittserklärung sollte der Reisende in seinem
Interesse und aus Beweissicherungsgründen in jedem Fall schriftlich erklären.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
Bei Rückritt durch den Reisenden kann der Reiseveranstalter statt der konkret zu berechnenden
Aufwendungen auch pauschal Ersatz dieser Aufwendungen verlangen. Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittskostenerstattung beträgt bei allen Fotoreisen mit Eigenanreise und nur- Hotelbuchung
ab dem 41.-14. Tag vor Reiseantritt 50%
ab dem 13.-7. Tag vor Reiseantritt 85%
ab dem 6. –1. Tag vor Reiseantritt oder Nichtantritt
95% des Reisepreises.
Für die Vermittlung von Fremdleistungen (Flüge) gelten die AGBs der Veranstalter.
Gegen die oben genannten Rücktrittsentschädigungen (Stornokosten) kann sich der Reisende durch eine Reise- Rücktrittskosten-Versicherung versichern. Der Reiseveranstalter empfiehlt dringend den Abschluss einer solchen Versicherung. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als der von ihm geforderte Betrag.
5.1. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseanforderungen nicht entspricht oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Reisevertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner bezüglich des Reisepreises und für die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.2. Im Falle des Rücktritts, kann der Veranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Vor Antritt der Reise kann der Reiseveranstalter in folgenden Fällen vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, unter Einbeziehung der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt Wenn in der Reiseausschreibung für die betreffende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wurde, bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl. Der Reiseveranstalter ist in jedem Fall dazu verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung ohne schuldhaftes Zögern zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Ist bereits früher vorauszusehen, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, unterrichtet der Reiseveranstalter den Kunden hiervon.
c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller für den Reiseveranstalter bestehenden Möglichkeiten deshalb nicht zumutbar ist, weil das Reiseaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht für den Reiseveranstalter besteht nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat, z.B. Fehlkalkulation und er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Auch in diesem Fall erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Wenn er das Ersatzangebot des Reiseveranstalters ablehnt, wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet.
7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
a) Bei Ausfall des Fotoleiters kann der Reiseveranstalter den Vertrag kündigen.
b) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen;
8.2. Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der von Ihm mit der Leistungserbringung betrauten Personen.
8.3. Wird im Rahmen einer Fotoreise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linien-Charterverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein Beförderungsausweis ausgehändigt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, wenn er in der Reiseausschreibung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen. Auf diese ist der Reisende ausführlich hinzuweisen, sie sind ihm auf Wunsch zugänglich zu machen.
9. Gewährleistung
a) Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert.
b) Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, den Mangel anzuzeigen, tritt die Minderung nicht ein.
c) Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen tunlichst schriftlich kündigen. Das Kündigungsrecht steht dem Reisenden auch zu, wenn ihm die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Teilleistungen entfallenden Reisepreis, wenn diese Leistungen für den Reisenden von Interesse waren.
d) Schadenersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
10. Beschränkung der Haftung
10.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis EUR 4.100,-; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstgrenzen gelten je Reise und Reisenden.
10.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die der Reisende als alleiniger Vertragspartner des Leistungsträgers zu beanspruchen hat und die vom Reiseveranstalter, als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen, künstlerischen Darbietungen, Ausstellungen usw.) und die in der Reisebeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Die Vermittlung von Flügen erfolgt insoweit ausdrücklich im Namen und auf Rechnung der jeweiligen Fluggesellschaften. Dasselbe gilt für Hotelvermittlungen, die nicht in den Reisepreisen des Reiseveranstalters enthalten sind.
10.4. Ein Schadenersatz gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die, auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
11. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, die örtliche Reiseleitung über seine Beanstandungen unverzüglich zu unterrichten. Diese ist beauftragt, sofern dies möglich ist für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt es der Reisende schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so hat er diesbezüglich keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises. 12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter in seinem Interesse und aus Beweissicherungsgründen möglichst schriftlich geltend zu machen. Wenn der Reisende ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert wird, kann er Ansprüche auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Die Verjährung ist gehemmt, wenn zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen schweben betreffend den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa-, Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung oder den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen, wenn sie durch die schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
Gerichtsstand
Für Klagen der Reisenden gegen den Reiseveranstalter verbleibt es bei dem Sitz des Reiseveranstalters. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben
Stand Oktober 2014
Fotoschule Zwickau
Dr.-Friedrichs-Ring 21a
08056 Zwickau
0375 36097130
Ort, Datum Unterschrift